Art 10 Abs 1 RechtsdurchsetzungsRL steht der Auslegung einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach eine Schutzmaßnahme, die in der Vernichtung von Waren besteht, nicht bei Waren angewendet werden kann, die mit Zustimmung des Markeninhabers hergestellt und mit einer Unionsmarke versehen worden sind, aber ohne seine Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden sind.
C-355/21