1. Eine Dienstbarkeit verpflichtet gem § 482 ABGB nur zu einem Dulden oder Unterlassen. Daraus folgt, dass dem Servitutsberechtigten - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde - sowohl die erstmalige Herstellung als auch die Erhaltung der dienstbaren Sache (hier: Servitutsweg) obliegt (§ 483 erster Satz ABGB). Wenn die dienstbare Sache nicht nur vom Berechtigten, sondern auch vom Verpflichteten benützt wird, ist der Aufwand gem § 483 Satz 2 ABGB verhältnismäßig aufzuteilen.