Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen seinen Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gem § 1425 ABGB "schreiten"; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. Voraussetzung ist aber, dass die Sach- oder Rechtslage überhaupt unklar ist. Wenn, wie im konkreten Fall, die Auszahlung des Kaufpreises allein an die grundbücherliche lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts der Käuferin geknüpft ist und diese bereits erfolgt ist, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund.