Im Ausland ansässige Körperschaften als Empfänger von inländischen Dividenden werden in Österreich durch § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG iVm § 21 Abs 1 KStG von der beschränkten KÖSt-Pflicht erfasst. Dies betrifft auch ausländische Investmentgesellschaften, deren steuerliche Einordnung in Österreich über die Steuerbelastung der Anleger entscheidet: Abhängig davon, ob die ausländische Investmentgesellschaft nach österreichischem Steuerrecht als Körperschaft besteuert wird, steht dem ausländischen Rechtsgebilde nämlich - schon aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben (FN ) - eine Entlastung von der österreichischen KESt zu. Wie aktuell das Thema ist, zeigt sich zum Ersten in gleich zwei anhängigen Revisionen beim VwGH, (FN ) die die Unionsrechtskonformität der österreichischen Investmentfondbesteuerung iZm Quellensteuerrückerstattungsanträgen nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG betreffen, und zum Zweiten in der erst kürzlich ergangenen EuGH-E in der Rs (FN ) die neue Zweifel an der Unionsrechtskonformität des erst unlängst im AbgÄG 2022 novellierten § 21 Abs 1 Z 1a KStG schürt. (FN ) Dieser Beitrag setzt sich zum Ziel, Licht in die komplexen rechtlichen Fragestellungen der Besteuerung von inländischen Dividenden ausländischer Investmentvehikel zu bringen. (FN )