1. Bei der Frage der Anwendbarkeit des NYÜ wird - entgegen dem Wortlaut von Art I NYÜ - auf den konkreten Schiedsort und dessen Anerkennungs- und Vollstreckungsregime abgestellt.
2. Bei der Prüfung des Versagungsgrundes gem Art V Abs 1 lit c NYÜ sind Feststellungen zum (Nicht-)Vorhandensein einer gesonderten Schiedsvereinbarung zu treffen.