Die Verwandtschaft zum Arbeitgeber oder zu einem Organ des Arbeitgebers schließt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Dort wo allerdings Interessenkonflikte aus dem Verwandtschaftsverhältnis entstehen können - namentlich bei der Tätigkeit als Betriebsrat -, bestehen gesetzliche Beschränkungen.
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