Der VfGH hob die Bestimmung des § 393 Abs 2 StPO per 31. 12. 2022 als verfassungswidrig auf. Die Bestimmung sah einen Kostenersatz vor, wenn Angekl in einem Strafverf mit Verteidigerzwang lediglich einer in die Zuständigkeit der BG fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt wurden. Der Höhe nach sollte ein angemessener Teil des im Falle eines Freispruchs nach § 393a Abs 1 StPO zustehenden Kostenersatzbetrags gebühren. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Folgen der Aufhebung dieser Bestimmung auf den zuzusprechenden Kostenersatz bei Freispruch eines Angekl von gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen und bietet einen Vorschlag, wie die derzeitige Rechtslage reformiert werden könnte.