1. Eine anerkannte Umweltorganisation ist unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden.
2. Anders als bei sonstigen Formalparteien kommt bei anerkannten Umweltorganisationen ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht in Betracht.