In der im vorliegenden Beitrag behandelten E des BFG stellten sich zwei wesentliche Rechtsfragen: Zunächst ging es um die Qualifikation von Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital. Weiters stellte sich die Frage, ob die Abgabenbehörde im Rahmen der Erlassung eines Auskunftsbescheids eine Ermittlungspflicht zu den bereits verwirklichten Sachverhaltselementen trifft und ob diese an einen nach Darlehensgewährung erlassenen Auskunftsbescheid gebunden ist, der die Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital qualifiziert. Nach Ansicht des BFG liegt - unter Verweis auf die fremdunübliche Unverzinslichkeit der Darlehen - verdecktes Eigenkapital vor. Zur Bindungswirkung des Auskunftsbescheids sprach das BFG aus, dass sowohl die Abgabenbehörde als auch das BFG an den Auskunftsbescheid gebunden sind, und dass zu den bereits verwirklichten Sachverhaltselementen eine Ermittlungspflicht besteht.