In der Lit (FN ) wurde jüngst die Ansicht vertreten, dass bei der Entlassungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit die nachteiligen Auswirkungen der (unbegründeten) Entlassung auf die Jobchancen des AN bei der Prüfung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht zu berücksichtigen sind. Diese Position überzeugt nicht. Etwaige Stigmatisierungswirkungen sind ins Kalkül zu ziehen.