Schenkungen sind auch bei negativen Verhaltensänderungen des Beschenkten nicht ohne Weiteres widerrufbar. Der Schenkungswiderruf nach § 948 ABGB setzt voraus, dass der Beschenkte eine gerichtliche strafbare Handlung setzt und zudem grober Undank vorliegt. Vieles ist hier aber nach wie vor unklar. Anlässlich OGH 5 Ob 205/21i befasst sich der Beitrag mit den einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen.
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