1. Die Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft ist gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG ua dann zulässig, wenn die Änderung entweder verkehrsüblich ist oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. Bei der Prüfung der Verkehrsüblichkeit kann nach der Rsp auf die unmittelbare Nachbarschaft abgestellt werden. Die Frage der Zulässigkeit der Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts nach § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG ist stets eine Frage des Einzelfalls.