1. Art 7 Abs 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft, die die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen kann, weil die Großmuttergesellschaft dieser Gesellschaft ihre Sorgfaltspflicht gegenüber deren Gläubigern verletzt hat, für die E über eine Verbandsklage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder aus Ansprüchen aus einer solchen Handlung, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse zugunsten, jedoch nicht namens der Gesamtheit der Gläubiger erhoben hat, zuständig ist.