1. Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers sind als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, dann für die E zuständig, wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Diese lassen sich dahin zusammenfassen, dass sich die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum (Wohn-)Sitz des Bekl, sondern in den Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte weisen.