Bei Selbstverschulden kann Eigenbedarf des Vermieters nicht als Kündigungsgrund geltend gemacht werden (stRsp; RIS-Justiz RS0068225). Für die Annahme eines selbstverschuldeten Eigenbedarfs reicht es bereits aus, dass dieser vorhersehbar war. Die Annahme eines Selbstverschuldens ist vertretbar, wenn der Vermieter eine seit mehr als einem Jahr leerstehende Wohnung trotz Zulässigkeit einer Befristung unbefristet vermietet und der anschließend als Kündigungsgrund geltend gemachte Wohnbedarf seiner Töchter zum Zeitpunkt der Vermietung insofern vorhersehbar war, als sich diese in einem Alter befanden, in dem mit einem baldigen Ausziehen aus dem elterlichen Haushalt nach allgemeiner Erfahrung selbst dann zu rechnen ist, wenn ihre künftigen beruflichen Pläne noch nicht klar sind.