1. Bei Streitigkeiten über die Verweigerung des Netzzugangs entscheidet gem § 22 Abs 1 ElWOG 2010 die Regulierungskommission. In übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen entscheiden die Gerichte (§ 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010), wobei hier eine sukzessive Anrufungszuständigkeit besteht. Eine Klage auf Entfernung eines (nach den Behauptungen ohne Zustimmung verlegten) Versorgungskabels ist aber keine solche Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen; für solche Ansprüche fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit dem Netznutzungsverhältnis.