1. Im Widerspruchsverfahren vor der RA des PA kann nur der Einwand der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben werden; andere Bedenken gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke können - allenfalls aufgrund eines Löschungsantrags des AG - nur von der NA des PA aufgegriffen werden. Im Fall eines Löschungsantrags gegen die Widerspruchsmarke kann das Widerspruchsverfahren gem § 29a Abs 4 MarkSchG unterbrochen werden.