Ein der übertragenden Genossenschaft eingeräumtes Vorkaufsrecht geht bei der Verschmelzung durch Aufnahme gem § 1 Abs 1 Z 1 GenVG - im Einklang mit der Rsp zu Verschmelzungen bei Kapitalgesellschaften und der Vermögensübernahme nach § 142 UGB bei Personengesellschaften - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Genossenschaft über.
5 Ob 215/21k