Die Überlassung von "Geschäftschancen" kann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Dafür muss sich die Erwerbschance zumindest so weit verdichtet haben, dass ihr ein Marktwert zukommt. Nicht ausreichend ist der bloße Umstand, dass die Gesellschaft im Hinblick auf die Erwerbschance bereits frustrierte Aufwendungen getätigt hat.
6 Ob 71/21s