Bei fehlender Einigung der Arbeitsvertragsparteien lässt (nur) die präzise und rechtzeitige Bekanntgabe der Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung durch den AN den Kündigungsschutz nach § 8f Abs 1 VKG mit der erforderlichen objektiven Sicherheit für beide Vertragsparteien beginnen.
9 Ob A 92/22b