1. Zum Schutz der bekannten Marke nach § 10 Abs 2 MSchG.
2. Untersagt das Gericht die Unterlassung einer Zeichenverwendung nur in einer bestimmten graphischen Gestaltung, so verstoßen weder das bloße Halten einer Domain noch ihre Benützung gegen dieses Verbot und es kann schon deswegen kein markenrechtlicher Anspruch auf Löschung der Domain bestehen.