Die Erläuterungspflicht des § 225 Abs 1 UGB, wonach bei negativem (buchmäßigen) Eigenkapital im Anhang darzulegen ist, ob eine Überschuldung iS des Insolvenzrechts vorliegt, ist in der Praxis mit erheblichen Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf deren Inhalt und Umfang behaftet und könnte uE im Hinblick auf die seit dem RÄG 2014 verpflichtende Angabe zu Unsicherheiten iZm der Unternehmensfortführung entfallen. Eine vergleichbare Erläuterungspflicht ist weder in den unionsrechtlichen BilanzRL ersichtlich noch sonst in annähernd vergleichbarer Form in anderen Mitgliedstaaten der EU implementiert. Gerade aus Anlass der Coronakrise sollte dieses Gold-Plating iZm der Anhangangabe des § 225 Abs 1 UGB überdacht werden, um mehr Klarheit für die Jahresabschlussersteller und -leser zu gewährleisten.