Das Rechnungslegungsbegehren ist grundsätzlich unabhängig von der Berechtigung des Leistungsbegehrens zu beurteilen. Die Berechtigung des konkreten Rechnungslegungsbegehrens muss sich aus dem Sachverhalt ableiten lassen.
4 Ob 33/21p
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Das Rechnungslegungsbegehren ist grundsätzlich unabhängig von der Berechtigung des Leistungsbegehrens zu beurteilen. Die Berechtigung des konkreten Rechnungslegungsbegehrens muss sich aus dem Sachverhalt ableiten lassen.
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