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Keine amtswegige Wahrnehmung eines Nichtigkeitsgrundes bei rechtskräftigem Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturLeonie Liebenweinecolex 2021/352ecolex 2021, 544 Heft 6 v. 15.6.2021

1. Nach Art 90 B-VG haben ua Verhandlungen in Zivilsachen vor dem erkennenden ordentlichen Gericht mündlich und öffentlich stattzufinden. Beschränkungen der Öffentlichkeit sind nach dem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt des Satzes 2 der Bestimmung nur bei Bestehen einer entsprechenden einfachgesetzlichen Grundlage zulässig. Eine solche Grundlage findet sich in § 172 ZPO. "Allgemeine Ausgangsbeschränkungen" entsprechen keinem der in § 172 ZPO aufgezählten Gründe.

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