1. Eine von den Parteien als "Anzahlung" bezeichnete Zahlung ist heutzutage in der Regel nicht als Angeld iSd § 908 ABGB zu werten, sondern vielmehr als Teilzahlung zu qualifizieren. Eine solche Bezeichnung schließt aber den Angeldcharakter für sich allein noch nicht aus. Letztlich ist die Frage, ob die Parteien ein Angeld oder bloß eine Anzahlung vereinbaren wollten, durch Vertragsauslegung zu ermitteln.