Der EuGH entscheidet, dass die Beteiligung eines Unternehmens an der Manipulation eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens durch eine Vereinbarung zwischen den Wettbewerbern den gesamten Zeitraum umfasst, in dem dieses Unternehmen die wettbewerbswidrige Vereinbarung umsetzt; dh, dass die Beteiligung spätestens mit Unterzeichnung des Vertrags bzw Feststehen des Auftrags und Gesamtpreises endet, weil die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen dann entfallen.