Aus § 19 Abs 5c PKG geht hervor, dass die Einsichtnahme in den Geschäftsplan einer Pensionskasse auf kollektivvertragsfähige Interessenvertretungen beschränkt ist und nicht auch Einzelpersonen gestattet wird.
9 Ob A 38/20h
Aus § 19 Abs 5c PKG geht hervor, dass die Einsichtnahme in den Geschäftsplan einer Pensionskasse auf kollektivvertragsfähige Interessenvertretungen beschränkt ist und nicht auch Einzelpersonen gestattet wird.
9 Ob A 38/20h