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Keine Verpflichtung von Pensionskassen zur Offenlegung des Geschäftsplans gegenüber einzelnen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2021/192ecolex 2021, 253 - 254 Heft 3 v. 10.3.2021

Aus § 19 Abs 5c PKG geht hervor, dass die Einsichtnahme in den Geschäftsplan einer Pensionskasse auf kollektivvertragsfähige Interessenvertretungen beschränkt ist und nicht auch Einzelpersonen gestattet wird.

9 Ob A 38/20h

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