1. Die Streitverkündung gem § 21 ZPO ist die förmliche Benachrichtigung eines "Dritten" von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Rechtsstreit durch eine Partei dieses Rechtsstreits.
1. Die Streitverkündung gem § 21 ZPO ist die förmliche Benachrichtigung eines "Dritten" von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Rechtsstreit durch eine Partei dieses Rechtsstreits.