1. Bei zahlenbezogener Kreditwerbung müssen die in § 5 VKrG vorgesehenen Standardinformationen "in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt" werden. Während sich Klarheit und Prägnanz auf den Inhalt der Information beziehen, ist mit "auffallend" eine optisch hervorgehobene Stelle gemeint. Die Informationen müssen in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben werden. "Auffallend" bedeutet demnach nicht bloß, dass Informationen im Vergleich zur sonstigen Werbeaussage "nicht ungebührlich zurücktreten" oder "optisch nicht in den Hintergrund" treten dürfen.