Nach § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 ist ein Unternehmensberater im Rahmen der Gewerbeberechtigung zur berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers nicht nur in Administrativverfahren, sondern auch in Verwaltungsstrafverfahren befugt, soweit ein enger Zusammenhang mit der im Rahmen der Gewerbeberechtigung für den Auftraggeber ausgeübten Beratungstätigkeit besteht. Dies ist anhand des Wortlauts der Gewerbeanmeldung des Unternehmensberaters und des ihm vom Auftraggeber erteilten Auftrags festzustellen.