Die befristete Einstellung eines AN für die Dauer der Abwesenheit eines anderen, wobei der befristet eingestellte AN nicht einmal teilweise die Arbeit des abwesenden AN übernimmt, steht mit § 4 Z 3 ORF-KV 2014 und der im Dienstvertrag begründeten Befristung nicht in Einklang.
9 Ob A 25/20x