1. Bei der GmbH & Co KG sind die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH und an "Nur-Kommanditisten" analog anzuwenden. Diese analoge Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften gilt auch für Zuwendungen der KG an Gesellschafter der Komplementär-GmbH, die gleichzeitig Kommanditisten der KG sind.