1. Wird ein Verzugszinssatz vereinbart, der das übliche Ausmaß übersteigt, handelt es sich um eine Vertragsstrafe. Die Verpflichtung zum Ersatz eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ist in Verbraucherverträgen nur dann wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurde. Eine Klausel in AGB, die neben den Verzugszinsen die Verrechnung von Mahnspesen vorsieht, ist daher unzulässig.