Die Erklärung, einen befristeten Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, ist nach stRsp nicht als Kündigung iSe einseitigen auf Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung zu verstehen, sondern nur als die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Vertrags nach Ablauf der Befristung.
8 Ob A 68/20p