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Schutzumfang von Marken kann auch mit Kunstgriff nicht erweitert werden

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturGudrun Irsa-Klingspieglecolex 2021/52ecolex 2021, 57 Heft 1 v. 12.1.2021

Waren, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des beantragten Markenschutzes bestimmen können.

C-121/19 P

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