Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. Im konkreten Fall wurde der Kl bei Wartungsarbeiten an einer von der Bekl für ihre Auftraggeberin hergestellte und an diese gelieferte Hydraulik-Anlage, die nicht den technischen Normen entsprochen hat, schwer verletzt. Der Bekl war die Notwendigkeit der Wartung der Anlage offenkundig bewusst, sie konnte daher auch das Interesse ihrer Auftraggeberin an der Integrität eines für erforderliche Wartungen später beizuziehenden Unternehmers oder seiner Leute erkennen. Da zur Durchführung der Wartung ein Kontakt mit der von der Bekl hergestellten Anlage zwingend erforderlich war, begegnet die Einbeziehung des Kl in den Schutzbereich im konkreten Fall keinen Bedenken.