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Anwendung der 30-jährigen Schadenersatzverjährungsfrist bei strafbaren Handlungen durch Organmitglieder auf juristische Personen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturDominik Pranklecolex 2021/718ecolex 2021, 1099 Heft 12 v. 3.12.2021

1. Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen sowie des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten in Gang gesetzt, wobei es darauf ankommt, wann die Kenntnis des Geschädigten einen solchen Grad erreicht hat, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann. Diese Kenntnis muss den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insb auch die Kausalität zwischen Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers und jene Umstände, aus denen sich ein Verschulden des Schädigers ableiten lässt. Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten dabei zwar nicht in allen Einzelheiten bekannt sein; bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen jedoch nicht.

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