1. Gem Art 18 EuInsVO 2015 gilt für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens (auch eines deutschen Nachlassinsolvenzverfahrens) auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht, der bzw das Teil der Insolvenzmasse ist, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, hier sohin österr Recht.