Der EuGH konkretisiert mit zwei neuen Urteilen zur KonzessionsRL bzw VergabeRL das Vergabeverfahren. In der Rs (verb Rs C-721/19 und C-722/19 ) befasste sich der EuGH mit unwesentlichen Vertragsänderungen von Glücksspielkonzessionen, die zu keiner neuerlichen Ausschreibung verpflichten, und gibt Hinweise zum Recht auf Zugang zu Rechtsmitteln für Wirtschaftsteilnehmer, die im ursprünglichen Vergabeverfahren kein Angebot eingereicht haben. In der Rs (C-295/20 ) entscheidet der EuGH, dass die Pflicht eines Wirtschaftsteilnehmers, bei der Verbringung von Abfällen über eine Zustimmung der zuständigen Behörden zu verfügen, im Vergabeverfahren nicht als Eignungskriterium einzustufen ist, sondern als eine Bedingung für die Auftragsausführung. Konsequenz dieser Einstufung ist, dass ein Angebot eines Bieters nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil dieser zum Zeitpunkt der Abgabe die Erfüllung einer solchen Bedingung (hier: Zustimmung) nicht nachweist.