Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO ist dahin auszulegen, dass für eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der durch gegen Art 101 AEUV verstoßende Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für Gegenstände verursacht worden ist, innerhalb des von diesen Absprachen betroffenen Marktes international und örtlich unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs entweder dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Unternehmen, das sich für geschädigt erachtet, die von den genannten Absprachen betroffenen Gegenstände gekauft hat, oder - wenn das betroffene Unternehmen die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat - dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz dieses Unternehmens befindet.