In der Praxis sind betriebliche Restrukturierungen in vielen Fällen mit Personalabbau verbunden. Werden dabei die Schwellenwerte laut § 45a Abs 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMFG) überschritten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice (AMS) anzuzeigen. Tut er dies nicht, sind die erfolgten Beendigungen unwirksam. In der Praxis bereitet die Handhabung dieser Bestimmung nicht zuletzt aufgrund der jüngsten E des OGH (FN ) immer wieder Probleme, die im Beitrag näher behandelt werden.