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Zur Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH bei der Abgabe von Ertragsteuererklärungen und zur actio pro socio

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2020/314ecolex 2020, 711 Heft 8 v. 4.8.2020

1. Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG für die Führung ihrer Geschäfte mit der in § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich. Für die Haftung des Geschäftsführers ist beachtlich, dass die Komplementär-GmbH rein formal als Zwischenglied "vorgeschoben" wird, wenn sie außerhalb der Geschäftsführung für die KG keine anderen Aufgaben wahrnimmt. Der GmbH-Geschäftsführer wird in diesem Fall organschaftlich mittelbar bzw faktisch für die KG tätig; seine wesentliche Tätigkeit wirkt sich direkt bei der KG aus.

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