1. Gefährdungen benachbarter Grundstückseigentümer, die das gesellschaftlich akzeptierte Risiko übersteigen, hindern eine elektrizitätsrechtliche Genehmigung.
1. Gefährdungen benachbarter Grundstückseigentümer, die das gesellschaftlich akzeptierte Risiko übersteigen, hindern eine elektrizitätsrechtliche Genehmigung.