1. Bei der Erteilung einer Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. Hiervon ist nach Rsp und Lehre der Insolvenzverwalter, nicht hingegen der Schuldner ausgenommen.