1. Für die Abgrenzung einer Vermittlungstätigkeit zu einem Dienst der Informationsgesellschaft ist maßgeblich, ob das Vermittlungsunternehmen die Kontrolle über die wesentlichen Modalitäten der Dienstleistungserbringung ausübt.
1. Für die Abgrenzung einer Vermittlungstätigkeit zu einem Dienst der Informationsgesellschaft ist maßgeblich, ob das Vermittlungsunternehmen die Kontrolle über die wesentlichen Modalitäten der Dienstleistungserbringung ausübt.