Der Anspruch auf das Deckungskapital für Mängelbehebungskosten besteht nur im Umfang der objektiv notwendigen Kosten (RS0115060). Maßgeblich sind die voraussichtlichen Kosten (9 Ob 88/16f). Besteht bloß die Möglichkeit, dass im Zuge der Sanierung weitere Kosten anfallen könnten (hier: Anschaffung neuer Fenster), sind diese nicht als objektiv notwendige Behebungskosten anzusehen.
10 Ob 48/19k