Die "gewerbsmäßige" Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen (einschließlich Hypothekardarlehen bzw -kredite) macht Wesen und Definition jedes Immobilienmaklers nach § 16 Abs 1 MaklerG aus. Daneben kommt der "gewerberechtlichen" Befugnis und den sich daraus ergebenden Standes- und Berufspflichten (ImmMV) vor allem im Verwaltungsrechtskontext die grundsätzliche Bedeutung zu. "Auch" im Zivilrechtskontext stellen sich dabei aber bedeutsame Fragen hinsichtlich der (Teil[un-])Wirksamkeit des Vermittlungsauftrags einerseits und des Umfangs der Aufklärungspflichten über eine allenfalls fehlende Gewerbeberechtigung andererseits. Honorarfragen wird im Speziellen nachgegangen.