1. Auch veraltete, historische und ausländische Bezeichnungen (in einer Fremdsprache oder in ihrer deutschen Übersetzung) sind vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen als Ortsbezeichnung verstanden werden. Ein solches Verständnis durch einen relativ kleinen Teil aller beteiligten Verkehrskreise reicht bereits zur Schutzverweigerung aus.