1. Das Recht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht und damit ein nur persönlich geltend zu machendes Ausschließlichkeitsrecht. Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz Dritter kann daher grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik in der Fallgruppe Rechtsbruch geltend gemacht werden.