Die BetriebsübergangsRL schließt es grundsätzlich nicht aus, dass im Fall des Unternehmensübergangs von einer juristischen Person des Privatrechts auf den Staat dieser als neuer AG eine Kürzung der Vergütung der betroffenen AN vornimmt, um den geltenden nationalen Vorschriften bezüglich der öffentlichen Angestellten nachzukommen.
8 Ob A 51/19m